Corona-Pandemie und Training im Fightclub-Bochum

Hygiene- und  Infektionsschutzkonzept Fightclub Bochum

Corona-Pandemie

Verantwortlich ist Matthias Diercks, Inhaber des Fightclub Bochum.

Rückfragen/telefonische Erreichbarkeit: 01725760131

Liebe Fightclubberinnen und Fightclubber,

um den Anforderungen des Hygiene- und  Infektionsschutzkonzept gemäß der Coronaschutzverordnung zu entsprechen bitten wir EUCH auf folgendes zu achten!

Aktualisierung ab dem 15.06.2020 / 24.10.2020 aktualisiert

Hygiene- und  Infektionsschutzkonzept Fightclub Bochum

Corona-Pandemie  – Training in geschlossenen Räumen

Es ist folgendes zu beachten:

  • Die Rückverfolgbarkeit aller trainierenden muss gewährleistet sein – jeder muss seine persönlichen Daten vor Trainingsbeginn hinterlegen.
  • Mund- und Nasenschutz – Bitte beim Betreten des Fightclub Bochum einen Mund- und Nasenschutz tragen – Dies ist Pflicht!
  • Mindestabstände von 1,5 Metern sind einzuhalten – Beim Betreten des Fightclub Bochum ist darauf zu achten, dass die Mindestabstände eingehalten werden – KEIN GEDRÄNGE !
  • Handhygiene – Vor dem Betreten des Fightclub Bochum sind die Hände im Eingangsbereich zu desinfizieren – Spender hängt links an der Wand!
  • Umkleidekabine – Mindestabstände von 1,5 Metern sind einzuhalten – nur 2 Personen gleichzeitig in der Umkleidekabine – Am besten umgezogen zum Training kommen!
  • Aufenthaltsraum Mindestabstände von 1,5 Metern sind einzuhalten – nur 3 Personen gleichzeitig im Aufenthaltsbereich (nur zur Trinkpause dort aufhalten)
  • Nach dem Toilettengang sind die Hände zu desinfizieren und Einweghandtücher zu nutzen
  • Bitte die ausgehängten Hygieneregeln beachten! (Die 10 wichtigsten Hygienetipps)
  • Nach dem Training ist der Trainingsraum unverzüglich ohne Ansammlungen zügig zu verlassen

Bitte nicht mit einer Erkältung oder Krankheitssymptomen zum Training kommen!!!

Das Trainer Team behält sich vor bei Krankheitseindrücken jemanden nicht trainieren zu lassen !

Es gelten auch die weiteren unten beschrieben Vorschriften!

Vielen Dank für Euer Verständnis!

Euer Fightclub Bochum Team

Matthias, Klaus und Karim

Wir werden ab dem 03.06.2020 den Betrieb nur als Outdoor Training stattfinden lassen.

Dies bedeutet, dass wir Listen mit Namen, Adressen und Rufnummern sowie Trainingszeiten und Trainingsort erstellen müssen.

Es dürfen pro Trainingseinheit nur 10 Personen, inclusive Trainer, aktiv sein.

Wir werden die erfassten Daten 4 Wochen lang aufbewahren, um eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Die Listen sammeln wir zentral für das Gesundheitsamt in einem Ordner.

Zur Trainingsplanung werden wir eine Liste erstellen, in die sich alle eintragen können.

Bei 9 Personen wird die Liste geschlossen und NUR die offiziell benannten Personen dürfen zum Training kommen!  (habt bitte Verständnis, dass wir gegebenenfalls eine Aufteilung vornehmen, damit alle eine Chance auf das Training haben)

Bei schlechtem Wetter kündigen wir rechtzeitig an wie der Trainingsbetrieb aussehen wird, z.B. Livestream-Training. …

Es müssen die allgemeinen Hygieneregeln beachtet werden

Zum Training bitte mit Maske kommen, beim warten auf den Trainer 1,5 Meter Abstand halten ( nicht zusammen stehen! ) , dann die Hände desinfizieren und dann kann es los gehen mit Kontaktsport!

BITTE vor dem Training die Hände DESINFIZIEREN ! Die Mittel werden bereitgestellt! 

Bitte kommt nicht krank zum Training, Hustet niemanden an, Niest in die Ellenbeuge, wascht Euch regelmäßig die Hände, Wunden bitte mit einem Pflaster abdecken…und alle weiteren bekannten hygienischen Standards!

Diese Regeln sind auch auf der Internetseite abrufbar und für jeden zugänglich

Jeder der zum Training kommt stimmt AUTOMATISCH der DATENERFASSUNG zum Zweck der Rückverfolgbarkeit zu. Die Daten werden nach 4 Wochen gelöscht! Siehe auch

auch weiter unten die Datenschutzregeln!

Sportliche Grüße

Matthias

Wichtige Hinweise 

Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) wird von Mensch zu Mensch durch Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 verursacht.

Übertragungsweg:
Das Virus wird durch Tröpfchen über die Luft (Tröpfcheninfektion) oder über kontaminierte Hände auf die Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) übertragen (Schmierinfektion).
Inkubationszeit:
Nach einer Infektion kann es einige Tage bis zwei Wochen dauern, bis Krankheitszeichen auftreten.
Gesundheitliche Wirkungen:
Infektionen verlaufen meist mild und asymptomatisch. Es können auch akute Krankheitssymptome,
z. B. Atemwegserkrankungen mit Fieber, Husten, Atemnot und Atembeschwerden, auftreten. In schwereren Fällen kann eine Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes respiratorisches Syndrom (SARS), ein Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Dies betrifft insbesondere Personen mit Vorerkrankungen oder solche, deren Immunsystem geschwächt ist.

Für einen Schutz gegenüber einer Infektion mit dem Coronavirus ist folgende Maßnahmenhierarchie einzuhalten:
• Kontakt mit möglichst wenig Personen
• Abstand von mindestens 1,5 m möglichst immer einhalten
• Hygienemaßnahmen einhalten
• Persönlicher Schutz durch Mund-Nasen-Bedeckung

Um das Risiko einer Infektion zu verringern, sind grundsätzliche Hygienemaßnahmen einzuhalten, die auch zur Prävention von Grippe empfohlen werden:
• Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden
• Regelmäßiges, häufiges und sorgfältiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife bis zum Handgelenk)
• Hände-Desinfektionsmittel benutzen, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht. Geeignete Mittel enthält z. B. die Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) der geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel (www.rki.de).
• Hände aus dem Gesicht fernhalten
• Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
• Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen halten
• Geschlossene Räume regelmäßig lüften

VERHALTEN IM GEFAHRFALL – ERSTE HILFE

Bei Krankheitssymptomen sofort den Vorgesetzten informieren und telefonisch einen Arzt kontaktieren und weitere Maßnahmen absprechen

Für Personen mit Vorerkrankungen der Atemwege und Personen mit geschwächtem Immunsystem ist es besonders wichtig, diese Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen.

 

Hinweise zu Datenschutz und Corona

Datenschutz und Infektionsschutz spielen gut zusammen

Aktuell kehrt das öffentliche Leben langsam wieder zurück und immer mehr Betriebe und soziale Einrichtungen dürfen öffnen. Wir  haben großen Respekt vor den unternehmerischen Leistungen und dem hohen Einsatz aller Menschen in dieser schwierigen Zeit. Mit viel Kreativität und Willenskraft zeigen Sie alle in Mecklenburg-Vorpommern, wie Sie einerseits dazu beitragen wollen, das Infektionsgeschehen einzudämmen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden zu schützen und gleichzeitig das Unternehmen, soziale und kulturelle Angebote zu retten.

Wir wollen Sie bei dieser schwierigen Aufgabe unterstützen. Hierzu machen wir Ihnen Vorschläge, wie die Anforderungen aus der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen mit datenschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden können. Wir erkennen an, dass Sie an ihre Grenzen und darüber hinausgehen, um den unterschiedlichsten Anforderungen in dieser schwierigen Zeit gerecht zu werden. Diese außergewöhnliche Situation werden wir selbstverständlich bei unserer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit berücksichtigen, sollte es trotz aller Anstrengungen versehentlich zu Datenschutzverstößen kommen.

Um Infektionsketten und Ausbrüche von SARS-CoV-2 (Covid-19) schnellst möglich zu erkennen und einzugrenzen, müssen etwa Frisöre, Kosmetikstudios aber auch Gaststätten und Cafés die Besuche ihrer Gäste oder Kunden dokumentieren. Dies gilt auch für Angebote und Einrichtungen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit. Dabei müssen sich Infektionsschutz und Datenschutz nicht im Weg stehen. Beides ist wichtig.

Um die Verfahren zunächst möglich einfach zu halten, empfehlen wir, alle Listen in Papierform zu führen. Eine digitale Erfassung könnte zu mehr Aufwand bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorgaben führen.

Bei der Datenverarbeitung sind u.a. folgende wesentliche Grundsätze zu beachten:

Zweckbindung

Die personenbezogenen Daten, die nach der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen zu erheben sind, dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht für Werbezwecke, verwendet werden.

Zulässig ist es hingegen, bereits vorhandene personenbezogene Daten (Kundenkonten, Reservierungen, Terminvergabe) zu nutzen. Wichtig dabei ist aber, dass die Kunden/Gäste/Teilnehmende in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besuch darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten auch zum Zweck der Erfüllung  der Vorgaben aus der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen verarbeitet werden und die Richtigkeit der Daten zu kontrollieren.

Transparenz

Bei der Erhebung der personenbezogenen Daten, die für Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen erforderlich sind, sind die betroffenen Personen über diese spezielle Datenverarbeitung zu informieren. Einen Formulierungsvorschlag für ein Informationsblatt finden Sie weiter unten. Diese Information kann im Geschäft/im Lokal/in der Einrichtung aushängen. Bei der Datenerhebung sollte aber ausdrücklich auf den Aushang hingewiesen werden.

Vertraulichkeit

Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben der einzelnen Kunden/Gäste/Teilnehmenden vertraulich behandelt werden und anderen Kunden/Gästen/Teilnehmenden nicht offenbart werden. Dies kann etwa dadurch sichergestellt werden, dass für jeden Kunden/Gast ein separates Formular vorgehalten wird, das dieser selbst ausfüllt. Im Bereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit ist es vorgeschrieben, dass die betreuende Person, die anwesenden Personen in einer Liste erfasst. (Corona-Jugendhilfeverordnung – Corona-JugVO M-V). Auf diese Weise kann auch die Vertraulichkeit sichergestellt werden.

Für Unternehmen gilt: Um ressourcenschonend zu arbeiten, ist es möglich, statt einzelnen Formularen auch sogenannte „Tageslisten“ zu führen. Dabei ist es empfehlenswert, dass sich die Kundinnen und Kunden nicht selbst eintragen, da die gemeinsame Benutzung von aushängenden Stiften und einer ausliegenden Liste nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch hygienisch bedenklich ist.

Datenminimierung

Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die nach der Corona-Schutzverordnung M-V erforderlich sind.

Eine Prüfung der Identität fordert die Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen nicht. Die Vorlage von entsprechenden Dokumenten, wie Personalausweisen, kann daher in der Regel auch nicht verlangt werden. Unzulässig ist es, Ausweisdokumente zu kopieren und bei den Listen zu hinterlegen.

Die Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen sieht ebenfalls nicht vor, dass Gesundheitsdaten, etwa zu möglichen Corona-Symptomen, abgefragt werden. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann daher nicht auf die Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen gestützt werden.

Eine Ausnahme gilt für Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie etwa Friseure und Kosmetikstudios. Diese dürfen, sofern Kunden Symptome von Atemwegserkrankungen zeigen, die Vorlage eines Attestes verlangen, aus dem hervorgeht, dass die Kunden nicht an Covid-19 erkrankt sind. Dieses Attest darf aber nur eingesehen werden. Kopien dürfen von dem Attest nicht angefertigt werden. Entsprechend ist auch bei bestehender Maskenpflicht zu verfahren. Überall dort, wo Maskenpflicht besteht, müssen Kunden, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können, ein ärztliches Attest vorlegen. Aus diesem Attest dürfen keine Diagnosen oder ähnliches hervorgehen und auch dieses Attest darf nur eingesehen, nicht aber kopiert werden.

Speicherbegrenzung

Die Formulare oder Tageslisten sind nach der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen für 4 Wochen aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrung ist unzulässig. Wir empfehlen daher, die Dokumente nach Tagen sortiert in einem Ordner zu hinterlegen. Dieser muss dann täglich kontrolliert und die Listen und Formulare, die älter als 4 Wochen sind, vernichtet werden. Diese Speicherbegrenzung gilt natürlich nicht für personenbezogene Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben und lediglich zu Zwecken der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen weiterverarbeitet worden sind (zum Beispiel Kundenkonto).

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung haben von einer Datenverarbeitung betroffene Personen bestimmte Rechte, um auch selbst die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung überprüfen zu können.
Soweit es ausschließlich die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten aus der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen betrifft, haben betroffene Personen folgende Rechte:

•    Recht auf Auskunft
•    Recht auf Berichtigung
•    Recht Einschränkung der Verarbeitung
•    Recht auf Löschung

Ein Widerspruchsrecht gegenüber den Erhebenden besteht hier nicht, da diese gesetzlich verpflichtet sind, die Daten zu erheben und auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.

Für alle Betroffenenrechte gilt:

Frist:

Grundsätzlich müssen Betroffenenrechte innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um weitere zwei Monate verlängert werden. Die betroffene Person muss dann aber über die Gründe für die Fristverlängerung unterrichtet werden.

Klärung der Identität:

Um sicherzustellen, dass die Person, die ein Betroffenenrecht geltend macht, auch tatsächlich die Person ist, der das Betroffenenrecht zusteht, empfehlen wir, folgende personenbezogenen Daten von der Person, die ein Betroffenenrecht geltend macht, abzufragen:

•    Name/Vorname
•    Adresse
•    Telefonnummer
•    Soweit möglich: Datum des Besuchs (ggf. einzugrenzen)

Diese Abfrage ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Nachfrage zum Datum des Besuchs soll es insbesondere bei einer analogen Verarbeitung auch erleichtern, gezielt nach den entsprechenden Formularen bzw. Tageslisten zu suchen.
Stimmen diese Daten mit den Angaben aus den Formularen oder Tageslisten nicht überein und lässt sich die Identität auch nicht anderweitig klären, kann die Erfüllung des Betroffenenrechts abgelehnt werden.

Formalien bei der Ablehnung eines Betroffenenrechts:

Wird die Erfüllung eines Betroffenenrechts abgelehnt, muss dies kurz begründet und die betroffene Person auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen werden. Einen Formulierungsvorschlag dazu finden Sie hier: (PDFDOCX)

Kostenlos:

Für die Erfüllung von Betroffenenrechten darf grds. kein Entgelt verlangt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Betroffenenrechte offensichtlich unbegründet oder ohne erkennbaren Grund in kurzer Zeitspanne wiederholt geltend gemacht werden.